ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FA
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen
zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. CMR =
Übereinkommen über den Beförderungsvetrag im internationalen Straßengüterverkehr).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen
erbracht.
2.1 Leitungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt
Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen
Weisung und Disposition.
2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines orts-
veränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer verein-
barter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern
im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveräderung von
Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Panzerrollen, Walzwagen,
Hebeböcke o.a.
4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die
Beweisliast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer
sich darauf beruft.
Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie
im Einzelfall vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung.6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über
Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit
protokolliert werden.
7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen behör-
de bedürfen, insbesondere gemäß § 18 12 und § 22 II.IV und § 29 II und § 46 I Nr. 5 StVO
sowie 70 I, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis-
bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten
und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren
und sonstige Kosten für beförderlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der
Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich über-
nommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzsprüchen vom
Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes
von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an
fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden
zu befürchten sind. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällte, wenn der
Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet
hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgeld anteilig berechnet, bei
Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgeld unter
Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Abscnitt
Krangestellung
Pflichten des Unternehmens und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der bezeichneten Überlassung eines
ortsveränderlichen Hebezeugs samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der
Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVW-geprüft sowie
betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen
der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt,
Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der
Unternehmer nicht abwenden konnte.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers
begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2. Abschnitt
Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten des Unternehmers und Haftung
13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge, mit allem ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln und technichen Möglichkeiten unter Beachtung der ein-
schlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Unternehmer verpflichtet sich, insbesondere, allgemein und im besonderen
geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach
den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgeimen und im besonderen
geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kranfahrer), das mit der Bedienung
des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der
Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal
sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftragsgebers.
15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krankheit und/oder
Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das
Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmens nach diesen Vorschriften ist
begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten
oder im Verlust gegangenen Gutes.
Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung
oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewustsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).
15.2 Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von €
500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-
jeweils pro Schadensereignis. Für Schadensersatzansprüche oberhalb dieser
Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1 Anwendung.
16. Sofern der Aufträggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15. wünscht, so ist vor
Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer
ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung
dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein aus-
drücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und
der zu deckenden gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur
Versicherung anzusehen.
17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer
nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat
der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches
zu treffen.
17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an
seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftragsgebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Vorraussetzungen, die für die ordnungsgemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und
Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des
Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen
Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von
Krankheitsleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
19. Der Auftraggeberhat sie zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besor-
gen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten
Inanspruchnahme eines fremden Gründstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen ausgenommen
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verant-
wortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie
den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen
bewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben
über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen sonstige Erdleitungen und
Hohlräume, die die Träfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen
beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen
Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert
hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle
daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen,
Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers
dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen
Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere
seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer
für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB
bleiben hiervon unberührt.
III. Schlussbestimmungen
23. Unsere Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 7.00 – 16.00 Uhr. Darüber
hinaus anfallende Arbeitszeiten werden mit den üblichen Zuschlägen in Rechung
gestellt.
24. Die Leistungen des Unternehmens sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberech-
tigt. Die Rechnung des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach
Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart
ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten
ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen
Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
26. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen kön-
nen sich auch die Leute des Unternehmers. Gleiches gilt für Handlungen und
Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiung und -begrenzungen gelten auch für außerverträgliche Ansprüche.
27. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie der Aussteller erkennbar macht.
28. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist sofern abgedungen.
